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Weitere Artikel der Ausgabe April 2018:
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Der neue Koalitionsvertrag
Die wesentlichen steuerlichen Neuerungen Artikel lesen
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Doppelte Haushaltsführung
Eine Stunde Fahrzeit zumutbar Artikel lesen
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Zinsen für Steuerforderungen
6 % pro Jahr sind angemessen Artikel lesen
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Geplante Reform der Grundsteuer
Neuerungen aus dem Koalitionsvertrag Artikel lesen
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Gewinne und Verluste mit Kryptowährungen
Kryptowährungen erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Artikel lesen
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20 % Steuerermäßigung auch bei Neubauten sichern
Steuerpflichtige können Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Artikel lesen
-
Bibersperre keine außergewöhnliche Belastung
Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre in seinem Garten als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Artikel lesen
Werbungskostenabzug beim Auslandsstudium
Studienaufwendungen
Aufwendungen für ein Studium können im Rahmen einer Zweitausbildung nach Abschluss einer Erstausbildung grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt – im Unterschied zum Erststudium – für die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Aufwendungen für ein Erststudium sind hingegen grundsätzlich auf € 6.000,00 pro Kalenderjahr begrenzt und nur als Sonderausgabe abziehbar.
Der Fall
Eine deutsche Steuerpflichtige war als Studentin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben. Sie wohnte im Inland bei ihren Eltern, bezog aber für die Auslandssemester eine Wohnung im betreffenden Ausland. Während der Auslandsaufenthalte besuchte sie einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Studentin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Münster erkannte die Werbungskosten ebenfalls nicht an. Begründung: Für den Abzug der Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen müssen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sein. Und diese lagen im Streitfall nicht vor, weil die Studentin keinen eigenen Hausstand im Inland hatte. Denn der einzige eigene Hausstand der Studentin hatte sich im Ausland befunden. Die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern begründeten keinen eigenen Hausstand (Urteil vom 24.1.2018, 7 K 1007/17 E). Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 26. März 2018