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Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2015:
-
Neues Bürokratieentlastungsgesetz
Geplante Neuregelungen im Überblick Artikel lesen
-
Stärkere Entlastung Alleinerziehender
Entlastungsfreibetrag soll auf 1.908 € steigen Artikel lesen
-
Inlandsbezug bei § 6b Rücklage
Gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes können stille Reserven aus bestimmten veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Artikel lesen
-
Mindestlohnkontrollen
Schwarzarbeit hat trotz scharfer Kontrollen Hochkonjunktur. Artikel lesen
-
Tantiemenzahlungen an Geschäftsführer
Bei Tantiemen handelt es sich um erfolgsabhängige, neben festen Bezügen zusätzlich gewährte Gratifikationen. Artikel lesen
-
Schuldzinsenabzug nach dem Immobilienverkauf
Vielfach endet eine Immobilieninvestition mit einem Verlust. Artikel lesen
-
Neue Pfändungsfreigrenzen
Zur Sicherstellung des Existenzminimums eines jeden Schuldners gelten bestimmte Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen. Artikel lesen
Ferienbeschäftigung von Schülern und Studenten
Was sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist
Beschäftigung von Schülern
Viele Schülerinnen und Schüler bessern während der Sommerferienmonate ihr Taschengeld mit Ferienarbeiten auf. Und für Unternehmen stellen Schüler willkommene Urlaubshelfer dar.
Grundsätze
Es gibt hierbei allerdings einige Grundsätze zu beachten. So dürfen Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erst ab einem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden, Kinder über 13 Jahre jedoch mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Eine im Regelfall notwendige ärztliche Untersuchung vor Beschäftigungsaufnahme ist bei zeitlich geringfügigen bzw. nicht mehr als zwei Monate dauernden Ferienjobs nicht notwendig, sofern von der Tätigkeit keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen.
Sozialversicherung
Ferienjobs erfüllen im Regelfall die Voraussetzung für eine zeitlich geringfügige Beschäftigung, da sie auf wenige Wochen befristet sind und die Drei-Monats-Frist meistens nicht überschreiten. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs ist regelmäßig nicht anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Beitragspflicht. Die pauschale Beitragspflicht gilt nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Für Schüler besteht außerdem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber aufzubringen.
Beschäftigung von Studenten
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten ist hingegen unterschiedlich. Studenten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, sofern das Studium nach wie vor im Vordergrund steht. Letzteres ist, wenn die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird, regelmäßig der Fall. Voraussetzung ist, dass der Student an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie eingeschrieben ist und ein ordentliches Studium ausübt. Letzteres ist nach Ansicht der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger allerdings dann nicht mehr der Fall, wenn die Studienzeit bereits 25 Fachsemester überschritten hat. In der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt der Student immer der Versicherungspflicht. Studenten sind also wie Aushilfen zu behandeln und deren Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.
Stand: 09. Juni 2015