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Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2017:
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Geringwertige Wirtschaftsgüter
Neue Wertgrenze ab 1.1.2018 Artikel lesen
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Doppelte Haushaltsführung
Kosten für Wohnungseinrichtung gesondert absetzbar Artikel lesen
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GmbH-Jahresabschluss 2016
Wichtige Fristen und Termine Artikel lesen
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Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand
Vorlagebeschluss an den EuGH Artikel lesen
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Besonderes Kirchgeld nicht menschenrechtswidrig
Religionsfreiheit nicht verletzt Artikel lesen
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Badrenovierung im Homeoffice
Arbeitnehmer vermieten ihr Homeoffice vielfach an ihre Arbeitgeber. Artikel lesen
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Roamingaufschläge
Nach einem Beschluss der EU-Staaten und der Kommission entfallen die Aufschläge für das Telefonieren aus dem Mobilnetz im Ausland zum 15.6.2017. Artikel lesen
Wochenendarbeitszimmer
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall von einem Arbeitnehmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diesem im Betrieb für die entsprechende betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dieser in dem Arbeitszimmer verrichtet, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.
Wochenendarbeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich allerdings durch Arbeiten am Wochenende den Steuerabzug von € 1.250,00 sichern. Dies gilt auch, wenn während der Woche ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Für die Wochenendarbeit reicht eine dienstvertragliche Vereinbarung zur ständigen Erreichbarkeit am Wochenende. Im Streitfall hatte ein Projektleiter Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht. Er begründete dies damit, dass er am Wochenende ständig erreichbar sein musste und ihm ein Zugang zum Betriebsgebäude am Wochenende nicht möglich war.
Arbeitszimmer notwendig?
Ob der Projektleiter für seinen Bereitschaftsdienst tatsächlich ein Arbeitszimmer braucht, ist nach Auffassung des Finanzgerichts München (FG) unerheblich (Urteil vom 27.8.2016, 15 K 439/15, rkr.). Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber überlassenen Computer irgendwo anders in seinen Räumen hätte platzieren können, z. B. in der Küche. Nach Auffassung der Richter kommt es allein darauf an, dass die Arbeitsgegenstände in einem eigenen Raum installiert worden sind und dieser Raum die Kriterien eines Arbeitszimmers erfüllt. Unerheblich ist auch, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang die Gegenstände tatsächlich benutzt werden.
Stand: 29. Mai 2017