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Weitere Artikel der Ausgabe Mai 2014:
-
Steueranpassungsgesetz 2014
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften Artikel lesen
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Pauschalsteuer auf Geschenke
Niedersächsisches Finanzgericht verneint Betriebsausgabenabzug Artikel lesen
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Automatischer Informationsaustausch ab 2017
Meldung von Finanzkonten und Auslandsgeldvermögen in 44 Staaten Gemeinsame Erklärung Artikel lesen
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Minijobber auch bar entlohnen
Niedersächsisches Finanzgericht lässt Barentlohnung zu Artikel lesen
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Buß- und Verwarnungsgelder sind Lohn
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Jahrzehnte langen Rechtsprechung den Tatbestand des „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses“ geschaffen. Artikel lesen
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Umsatzsteuerausweis bei Anzahlungs- und Endabrechnungen
Bei Rechnungsstellungen über Anzahlungen oder Abschlägen gelten grundsätzlich dieselben Pflichtbestandteile wie für normale Rechnungen. Artikel lesen
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Dividenden ohne Abgeltungsteuer
Einige Unternehmen schütten an ihre Aktionäre steuerfreie Dividenden aus. Artikel lesen
GmbH-Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuer
Geschäftsführer haftet (fast) immer für nicht abgeführte Lohnsteuer
GmbH-Geschäftsführer
Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters der GmbH inne. Daraus begründet sich der Grundsatz der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Somit trifft jeden GmbH- Geschäftsführer die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Daraus folgt, dass ein GmbH-Geschäftsführer (fast) immer für die nicht abgeführten Lohnsteuern persönlich haftet und vom Finanzamt per Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann.
Interne Aufgabenverteilung
Im Streitfall wollte sich der GmbH-Geschäftsführer auf eine zwischen ihm und einem Mitgeschäftsführer getroffene interne Aufgabenverteilung berufen. Danach wäre gemäß interner Zuständigkeitsvereinbarung der andere Mitgeschäftsführer für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hielt dies jedoch für unbeachtlich und hat den vom Finanzamt erlassenen Haftungsbescheid für rechtmäßig erachtet (Urt. v.10.12.2013, 3 K 1632/12).
Schriftliche Vereinbarung
Ein GmbH-Geschäftsführer könne durch entsprechende interne Aufgabenverteilung seine Verantwortlichkeit zwar nicht aufheben, jedoch begrenzen. Dies erfordert jedoch eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, so das Gericht. Denn anderenfalls könne im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweisen. Generell aus der Affäre ziehen kann sich ein Geschäftsführer aber dennoch nicht. Denn selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung „muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen“, so das Gericht. Das Gericht befand auch, dass sich ein Geschäftsführer nicht damit entschuldigen kann, „dass eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden“.
Stand: 15. April 2014