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Weitere Artikel der Ausgabe Mai 2016:
-
Bekämpfung der Manipulation an Registrierkassen
Neues Gesetz gegen die systematische Steuerhinterziehung Artikel lesen
-
Arbeitszeitkonten als verdeckte Gewinnausschüttung
Guthabenkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer Artikel lesen
-
Sonderwerbungskosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen Artikel lesen
-
Der wirtschaftliche Arbeitgeber
Eine Vereinfachungsregelung gilt bei einer Arbeitnehmerentsendung von nicht mehr als 3 Monaten. Artikel lesen
-
Überhöhte Mietzahlungen an Gesellschafter
Ein GmbH-Gesellschafter vermietete an die GmbH Maschinen und Geräte sowie ein bebautes Grundstück. Artikel lesen
-
Verbilligte Parkraumüberlassung
Der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Überlassung von Parkplätzen gegen Kostenbeteiligung eine entgeltliche Leistung erbringt. Artikel lesen
-
Steueraufkommen und Steuerbelastung
Die Steuereinnahmen insgesamt stiegen im Januar 2016 um 3,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat Januar 2015. Artikel lesen
Die Kettenschenkung
Kettenschenkung
Unter einer Kettenschenkung wird die mehrfache Übertragung von Vermögen eines Schenkers über einen oder mehrere Zwischenerwerber an den Zieldestinatär verstanden. Möchten beispielsweise die Ehegatten ihrem Kind und Schwiegerkind Vermögen zukommen lassen, wäre bei einer Direktübertragung auf das Schwiegerkind die Steuerklasse II anwendbar. Hier würde nur ein Steuerfreibetrag von € 20.000,00 zur Anwendung kommen. Wird hingegen das eigene Kind beschenkt und beschenkt dieses sodann den Ehegatten (Schwiegerkind der Schenker), kommt in beiden Schenkungsfällen die vorteilhaftere Steuerklasse I zur Anwendung.
Gestaltung
Damit Kettenschenkungen auch gegenüber dem Finanzamt ihr Ziel erreichen, nämlich die Wertung der Schenkungen als jeweils eigenständige Steuervorgänge unter Anwendung der günstigeren Steuerklasse, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss die Weiterschenkung durch den Zwischenerwerber erkennbar nach eigenem Willen und ohne Pflicht erfolgen. Die Kettenschenkung ist missglückt, wenn die Weiterschenkung des Zwischenerwerbers aufgrund einer Auflage des Schenkers (Weiterschenkungsklausel) erfolgt.
Identische Schenkungsverträge
Auch der Abschluss der einzelnen Schenkungs-/Übertragungsverträge in einem Zuge spricht für eine Kettenschenkung. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Übertragungsverträge am selben Tag abgeschlossen werden und aufeinanderfolgende Urkundenrollennummern des amtierenden Notars tragen. Sind die Schenkungsvorgänge dann auch noch bezüglich der zu übertragenden Vermögensgegenstände identisch, erkennt die Finanzverwaltung diese Gestaltung im Regelfall nicht an. In diesem Fall wird der Zwischenerwerber steuerlich ignoriert und ein Vermögensübergang direkt vom Geber zum Zielbedachten fingiert.
Stand: 28. April 2016