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Weitere Artikel der Ausgabe Mai 2016:
-
Bekämpfung der Manipulation an Registrierkassen
Neues Gesetz gegen die systematische Steuerhinterziehung Artikel lesen
-
Arbeitszeitkonten als verdeckte Gewinnausschüttung
Guthabenkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer Artikel lesen
-
Der wirtschaftliche Arbeitgeber
Eine Vereinfachungsregelung gilt bei einer Arbeitnehmerentsendung von nicht mehr als 3 Monaten. Artikel lesen
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Überhöhte Mietzahlungen an Gesellschafter
Ein GmbH-Gesellschafter vermietete an die GmbH Maschinen und Geräte sowie ein bebautes Grundstück. Artikel lesen
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Verbilligte Parkraumüberlassung
Der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Überlassung von Parkplätzen gegen Kostenbeteiligung eine entgeltliche Leistung erbringt. Artikel lesen
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Die Kettenschenkung
Unter einer Kettenschenkung wird die mehrfache Übertragung von Vermögen eines Schenkers über einen oder mehrere Zwischenerwerber an den Zieldestinatär verstanden. Artikel lesen
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Steueraufkommen und Steuerbelastung
Die Steuereinnahmen insgesamt stiegen im Januar 2016 um 3,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat Januar 2015. Artikel lesen
Sonderwerbungskosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen
Werbungskosten
Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften werden seit dem 1.1.2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag als abgegolten. Abweichendes gilt für Kapitalanlagen in Form von geschlossenen Fondsbeteiligungen. Im Zusammenhang mit solchen Beteiligungen taucht immer wieder der Begriff der „Sonderwerbungskosten“ auf.
Sonderwerbungskosten
Als Sonderwerbungskosten werden solche Aufwendungen bezeichnet, die in wirtschaftlicher Verbindung mit einer geschlossenen Fondsbeteiligung stehen und nicht von der Fondsgesellschaft, sondern vom jeweiligen Anteilseigner, dem Fondsanleger, getragen werden. Sonderwerbungskosten sind z. B. Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Anteilsfinanzierung, Reisekosten, Porto oder Telefonkosten. Einen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellen regelmäßig Fahrtkosten für Objektbesichtigungen dar. Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 15.8.2006 solche Aufwendungen nicht als Sonderwerbungskosten anerkannt (Az. 3 K 2463/04). Im konkreten Fall ging es um Reisekosten für Objektbesichtigungen, die der Information über den Zustand einer Immobilie dienen sollten. Begründung des Gerichts: Diese Aufwendungen betreffen nicht die Einkunfts-, sondern die Vermögensebene.
Steuerliche Geltendmachung
Sonderwerbungskosten können von den Fondseinkünften abgezogen werden und mindern so das zu versteuernde Ergebnis aus der Fondsbeteiligung. Je nach Art des geschlossenen Fonds handelt es sich entweder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die steuerliche Geltendmachung kann ausschließlich im Rahmen einer sogenannten „einheitlichen und gesonderten Feststellung“ erfolgen. Das heißt im Klartext, der Anleger muss seine Aufwendungen der Fondsgesellschaft mitteilen. Nur so können diese in der Steuererklärung der Fondsgesellschaft berücksichtigt werden. Eine separate Geltendmachung von Sonderwerbungskosten in der Steuererklärung des Anlegers ist nicht möglich. Bereits anerkannte Sonderwerbungskosten können grundsätzlich im Rahmen einer bei der Fondsgesellschaft durchzuführenden Betriebsprüfung nachträglich berichtigt oder aberkannt werden. Betriebsprüfungen werden im Regelfall binnen 5 Jahre nach Ende eines Veranlagungszeitraumes durchgeführt.
Stand: 28. April 2016